Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

 

§ 16
Präsidialausschuss

1. Der Verwaltungsrat bildet einen Präsidialausschuss. Er besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar

a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe a bis e, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidialausschusses,

b) zwei Mitgliedern, die von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe g aus ihrem Kreis gewählt werden.

2. Der Präsidialausschuss bereitet die Sitzung des Verwaltungsrats vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.

3. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Präsidialausschusses teil.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 16; geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

Fn 2

§ 3 Absatz 1 neu gefasst durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Fn 3

§ 8 und § 12 geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).