Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

 

§ 18
Risikoausschuss

1. Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder einen Risikoausschuss.

2. Der Risikoausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Hiervon entsenden das Land Nordrhein-Westfalen fünf sowie die Landschaftsverbände insgesamt zwei Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe g aus ihrem Kreis gewählt.

3. Der Risikoausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Der Risikoausschuss überwacht die Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf die Risikoarten. Er erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Risikopolitik sowie die Risikostrategie und nimmt die Risikoberichterstattung entgegen. Der Risikoausschuss trifft die nach dem Gesetz über das Kreditwesen durch das Aufsichtsorgan zu treffenden Kreditentscheidungen. Er ist zudem über Kredite, die über vom Verwaltungsrat festgelegte Merkmale verfügen, zu unterrichten. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Risikoausschusses.

5. Der Risikoausschuss tritt quartalsweise und darüber hinaus bei Bedarf zusammen.

6. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Risikoausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 16; geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

Fn 2

§ 3 Absatz 1 neu gefasst durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Fn 3

§ 8 und § 12 geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).