Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

 

§ 19
Förderausschuss

1. Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Förderausschuss.

2. Der Förderausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Hiervon entsenden das Land Nordrhein-Westfalen fünf sowie die Landschaftsverbände insgesamt zwei Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe g aus ihrem Kreis gewählt.

3. Der Förderausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Der Förderausschuss erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Förderpolitik einschließlich der Aufteilung der Förderleistung auf die unterschiedlichen Förderbereiche sowie die Förderberichterstattung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Förderausschusses.

5. Der Förderausschuss tritt quartalsweise und darüber hinaus bei Bedarf zusammen.

6. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Förderausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 16; geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

Fn 2

§ 3 Absatz 1 neu gefasst durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Fn 3

§ 8 und § 12 geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).