Historische SGV. NRW.

23 / 33

Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

 

§ 23
Beirat der NRW.BANK

1. Zur sachverständigen Beratung der NRW.BANK bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung, der Kreditwirtschaft und der Wissenschaft kann der Beirat der NRW.BANK gebildet werden. Die Mitglieder des Beirats werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt und abberufen. Der Verwaltungsrat hat hierzu ein Vorschlagsrecht.

2. Den Vorsitz im Beirat der NRW.BANK führt das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

3. Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden einzuberufen.

4. Die Mitglieder des Beirats der NRW.BANK sind entsprechend § 7 Absatz 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 16; geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

Fn 2

§ 3 Absatz 1 neu gefasst durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Fn 3

§ 8 und § 12 geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).