Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

 

§ 27
Gewinnverteilung

1. Von dem bei Abschluss des Geschäftsjahres sich ergebenden Jahresüberschuss wird ein Teilbetrag von mindestens 10 Prozent den Rücklagen überwiesen.

2. Aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2009 erfolgt die Verwendung des Jahresüberschusses der Wfa entsprechend den Regelungen des § 4 Satz 1 des Wfa-Auflösungsgesetzes. Der dann noch verbleibende Jahresüberschuss der Wfa ist bei Aufstellung des Jahresabschlusses dem Landeswohnungsbauvermögen zuzuführen und geht damit zum 1. Januar 2010 in das Stammkapital der NRW.BANK im Sinne des § 3 über.

Aus dem Jahresüberschuss der ab dem 1. Januar 2010 endenden Geschäftsjahre der NRW.BANK, der nach Einstellung in die Rücklagen gemäß Absatz 1 verbleibt, sind jeweils auf Anforderung des Landes unmittelbar an den Bund nach dem 31. Dezember 2010 ausschließlich die im auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Jahr fällig werdenden Zinsbeträge zu zahlen, die das Land aufgrund der Inanspruchnahme von Darlehen des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaues und der Modernisierung (Finanzhilfen gemäß Artikel 104a Absatz 4 Grundgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) zu leisten hat.

3. Über die Verwendung des verbleibenden Bilanzgewinnes der NRW.BANK entscheidet die Gewährträgerversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 16; geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

Fn 2

§ 3 Absatz 1 neu gefasst durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Fn 3

§ 8 und § 12 geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).