Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 24. September 2012 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 27. Oktober 2012.

 

§ 5

(1) Bezüglich festgesetzter Ausgleichszahlungen nach § 1 Absatz 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3062), in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen(AFWoG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2000 (GV. NRW. S. 356), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (6. AFWoÄndG NRW) vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 857) und ab 1. Januar 2005 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 137), werden den Bezirksregierungen und den Oberfinanzdirektionen sowie den im Wege der Organleihe für die Durchführung des AFWoG NRW vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundeseisenbahnvermögen als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn zur Verfügung gestellten Behörden und Stellen (Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Aufgaben nach dem AFWoG und dem AFWoG NRW zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bundesministerium der Finanzen vom 2. April 1990 (GV. NRW. S. 242) sowie Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bundeseisenbahnvermögen vom 14. August 1996 (GV. NRW. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung) und der mit dem Vollzug des AFWoG NRW beliehenen Deutsche Post Immobilienservice GmbH (Beleihungsvereinbarung vom 8. Juni 2005 (GV. NRW. S. 628) in der jeweils geltenden Fassung) folgende Befugnisse übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro

niederzuschlagen.

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

(2) Den Kreisen und Gemeinden als zuständige Stellen im Sinne des § 11 AFWoG werden folgende Befugnisse übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7 500 Euro

niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 bei Beträgen bis zu 5 000 Euro zu erlassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 550, in Kraft getreten am 11. November 2010.

Aufgehoben durch Verordnung vom 24. September 2012 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 27. Oktober 2012.