Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Grundlagen des Geschäftsbetriebs

(1) Die Versorgungswerke werden auf der Grundlage ihres Geschäftsplans und ihrer Satzung zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags tätig. Sie dürfen nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

(2) Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist der Geschäftsplan der Aufsichtsbehörde einzureichen. Der Geschäftsplan enthält vollständige Angaben über:

1. die Grundsätze für die Berechnung ausreichender mathematischer Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln,

2. die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern dauerhaft sichergestellt wird,

3. Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden; derartige Verträge sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen,

4. eine beabsichtigte Rückversicherung,

5. die Bildung einer Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb, über die Beträge, die hierfür jährlich zurückzulegen sind, und darüber, welchen Mindestbetrag diese Rücklage erreichen sollte.

Geschäftsplan und Geschäftsplanänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist die Satzung der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Satzung enthält vollständige Angaben über:

1. die Ereignisse, bei deren Eintritt das Versorgungswerk zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,

2. die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versorgungswerks,

3. die Fälligkeit der Beiträge und die Rechtsfolgen eines Verzugs,

4. die Gestaltungsrechte der Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten sowie über die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles,

5. den Verlust von Ansprüchen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zum Versorgungswerk, wenn Fristen versäumt werden,

6. die Grundsätze der Verteilung der Überschüsse des Versorgungswerks,

7. die Grundsätze für die Vermögensanlage.

Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese führt das Benehmen des zuständigen Fachministeriums herbei.

(4) Die hauptamtlichen Geschäftsleiter eines Versorgungswerks müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Das Versorgungswerk hat der Aufsichtsbehörde die Bestellung und das Ausscheiden eines hauptamtlichen Geschäftsleiters anzuzeigen. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen. Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 619, in Kraft getreten am 1. Januar 2011; geändert durch Verordnung vom 4. November 2015 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 14. November 2015.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 11 geändert durch Verordnung vom 4. November 2015 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 14. November 2015.