Historische SGV. NRW.

9 / 11

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Jahresabschlussprüfung

(1) Die Versorgungswerke haben den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer gemäß § 341 k Absatz 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), prüfen zu lassen.

(2) Das Organ, das die Wahl und unverzüglich danach die Bestellung des Abschlussprüfers vorzunehmen hat, ist in der Satzung des Versorgungswerks zu bestimmen. Der Abschlussprüfer soll vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, gewählt werden.

(3) Der vom Versorgungswerk bestimmte Abschlussprüfer ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, innerhalb eines Monats nach Eingang der Prüferanzeige verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlussprüfer bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlussprüfer Bedenken, so hat sie den Abschlussprüfer selbst zu bestimmen. In diesem Fall gilt § 318 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass das Versorgungswerk den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen hat.

(4) Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen der Versorgungswerke gilt § 2 entsprechend.

(5) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versorgungswerk die Anzeigepflichten gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Prüfer auch sonstige, bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Versorgungswerks sprechen.

(6) Das Versorgungswerk hat der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Berichts des Abschlussprüfers mit den Bemerkungen des Versorgungswerks unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versorgungswerks veranlassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 619, in Kraft getreten am 1. Januar 2011; geändert durch Verordnung vom 4. November 2015 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 14. November 2015.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 11 geändert durch Verordnung vom 4. November 2015 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 14. November 2015.