Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 2
Aufgaben

(1) 1Die Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen zu übernehmen. 2Die dadurch entstehenden Lasten haben die Versorgungskassen durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen.

(2) 1Auf Antrag der Mitglieder übernehmen die Versorgungskassen die Berechnung und Zahlung der Beihilfen ihrer Mitglieder sowie Aufgaben nach § 72 EStG (Kindergeld). 2Insoweit wird auch für Pflichtmitglieder nur eine freiwillige Mitgliedschaft begründet.

(3) 1Die Mitglieder können die Versorgungskassen beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstelle für die Beihilfeleistungen und die Festsetzungsbefugnisse der Obersten Dienstbehörde gem. § 49 Absatz 1 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) wahrzunehmen; dies gilt auch für die Wahrnehmung von Aufgaben als Familienkasse. 2Hierbei handeln die Versorgungskassen in Vertretung der Mitglieder im eigenen Namen.

(4) Die Versorgungskassen verwalten auf Antrag ihrer Mitglieder die Versorgungsrücklage.

(5) Die Versorgungskassen beraten ihre Mitglieder in allen mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Fragen.

Abschnitt 2
Mitglieder

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 10, in Kraft getreten mit Wirkung vom 25. November 2010; geändert durch ÄndSatzung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. 2012 S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; zweite Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.