Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 4
Zusammensetzung

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus elf Vertretern der Kassenmitglieder. 2Entsprechend der Stärke der verschiedenen Mitgliedergruppen entfallen auf die Gruppe

a) kreisangehörige Gemeinden  fünf Vertreter

b) kreisfreie Städte                              ein Vertreter

c) Kreise                                             drei Vertreter

d) Sparkassen                                     ein Vertreter

e) sonstige Mitglieder                           ein Vertreter.

3Ebenso werden elf Stellvertreter gewählt.

(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Das Vorschlagsrecht haben die zuständigen kommunalen Spitzenverbände, der Sparkassenverband Westfalen-Lippe sowie die AOK NORDWEST. 4Die Vorschlagsberechtigten bestimmen die Reihenfolge der Stellvertretung. 5Steht aus dem Kreis der Stellvertreter eines Vorschlagsberechtigten niemand zur Verfügung, kann zur Vermeidung einer Beschlussunfähigkeit ein Stellvertreter aus dem Kreis eines anderen Vorschlagsberechtigten zur Sitzung geladen werden.

(3) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte unter Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitgliedes einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(4) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder auf Antrag des Mitgliedes. 2Für den Rest der Amtszeit ist ein neues Mitglied zu wählen.

(5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. 2Erleiden die Kassen infolge eines Beschlusses des Verwaltungsrates einen Schaden, so haften dessen Mitglieder, wenn sie in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben. 3Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten sinngemäß. 4Über Ausschließungsgründe entscheidet der Verwaltungsrat. 5Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 10, in Kraft getreten mit Wirkung vom 25. November 2010; geändert durch ÄndSatzung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. 2012 S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; zweite Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.