Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 6
Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) 1Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats lädt der Vorsitzende mit mindestens 14-tägiger Frist unter Bekanntgabe der im Benehmen mit dem Geschäftsführer der Versorgungskassen festgesetzten Tagesordnung schriftlich ein. 2Der Verwaltungsrat ist ferner einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen.

(2) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem vom Verwaltungsrat bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist. 3Der Leiter der Versorgungskassen und der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 4Sie können jederzeit das Wort verlangen. 5Zu den Sitzungen können weitere für die Versorgungskassen tätige Dienstkräfte hinzugezogen werden.

(3) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. 2Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrats zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) 1In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende ohne Sitzung schriftlich abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrats ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen.

(5) 1Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Abschnitt 4
Verwaltung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 10, in Kraft getreten mit Wirkung vom 25. November 2010; geändert durch ÄndSatzung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. 2012 S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; zweite Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.