Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 9
Aufsichtsbehörde, Beanstandung von Beschlüssen

(1) Die Aufsicht über die Versorgungskassen übt das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen aus.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) 1Verletzt ein Beschluss des Verwaltungsrats das geltende Recht, so hat der Leiter der Versorgungskassen ihn zu beanstanden; er kann hierzu durch die Aufsichtsbehörde angewiesen werden. 2§ 19 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung findet entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.

Abschnitt 7
Einzelregelungen der Mitgliedschaft

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 10, in Kraft getreten mit Wirkung vom 25. November 2010; geändert durch ÄndSatzung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. 2012 S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; zweite Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.