Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 11
Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

(1) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen den Versorgungskassen und den Mitgliedern begründet.

(2) Das Mitglied hat sich während der Dauer der Mitgliedschaft an der Aufbringung der Mittel (§§ 28 ff.) zu beteiligen.

(3) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die Vorschriften der Satzung einzuhalten. 2Es hat insbesondere

a) die Beamten unverzüglich nach der Ernennung oder Übernahme im Wege der Versetzung zur kvw-Beamtenversorgung anzumelden,

b) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ggfs. Akteneinsicht zu gewähren.

3In Zweifelsfällen ist die kvw-Beamtenversorgung berechtigt, auf ihre Kosten weitere ärztliche/fachärztliche Zeugnisse einzuholen. 4Das Mitglied hat den Bewerber oder Beamten zu verpflichten, sich diesen weiteren Untersuchungen und etwa vorausgehenden Beobachtungen zu unterziehen.

(4) Mitglieder, die nicht unter den Geltungsbereich der für Beamte geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften fallen, sind der kvw-Beamtenversorgung gegenüber verpflichtet, die Besoldung und Versorgung der angemeldeten Dienstkräfte nach diesen Vorschriften zu regeln.

(5) 1Die Mitgliedschaft bezieht sich auf alle Beamten, die gegenüber dem Mitglied Anwartschaft oder Anspruch auf Versorgung haben, hinsichtlich der Unfallfürsorge auch auf die Ehrenbeamten, denen das Mitglied bei Eintritt eines Dienstunfalles Unfallfürsorge zu gewähren hat oder gewähren kann. 2Soweit der kvw-Beamtenversorgung Bedienstete zugeführt werden, die keine Beamteneigenschaft besitzen, denen jedoch Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, gelten diese Bediensteten als Beamte und ihre Stellen als Beamtenstellen im Sinne dieser Satzung.

(6) Die kvw-Beamtenversorgung kann die Übernahme von Leistungen ablehnen, wenn der Versorgungsfall vor Eingang der Anmeldung eintritt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 10, in Kraft getreten mit Wirkung vom 25. November 2010; geändert durch ÄndSatzung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. 2012 S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; zweite Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.