Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 13
Umbildung und Auflösung von Körperschaften
des öffentlichen Rechts

(1) Wird ein Mitglied oder werden mehrere Mitglieder vollständig in eine oder mehrere der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft hinsichtlich der übernommenen Beamten und Versorgungsempfänger auf die aufnehmende Körperschaft über.

(2) 1Wird ein Mitglied teilweise in eine oder mehrere der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, soweit Beamte abgegeben werden, auf die jeweils aufnehmende Körperschaft über. 2Hinsichtlich der Versorgungsempfänger gilt dies nur insoweit, als entsprechende Übernahmevereinbarungen getroffen werden.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn

a) mehrere Mitglieder oder Teile von ihnen zu einer neuen Körperschaft,

b) Teile eines Mitgliedes mit einer oder mit mehreren der kvw-Beamtenversorgung angehörenden Körperschaften

zusammengeschlossen werden. 2An die Stelle der aufnehmenden tritt in diesen Fällen die neue Körperschaft.

(4) 1Wird ein Mitglied in eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft eingegliedert oder mit einer solchen zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen, so scheidet es zum gleichen Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten aus der kvw-Beamtenversorgung aus. 2Tritt die aufnehmende oder die neue Körperschaft zum gleichen Zeitpunkt der kvw-Beamtenversorgung bei, so gehen die Rechte und Pflichten hinsichtlich aller vorhandenen Beamten und Versorgungsempfänger auf das neue Mitglied über; insoweit gilt der Erwerb der Mitgliedschaft nicht als Neubeitritt. 3Wird von der Möglichkeit des Satzes 2 kein Gebrauch gemacht, gelten § 12 Absatz 3 und § 27.

(5) 1Wird eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft in ein Mitglied eingegliedert, so erstrecken sich die Verpflichtungen der kvw-Beamtenversorgung auch auf die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen. 2Bei teilweiser Eingliederung in eine der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaft gilt Satz 1 hinsichtlich der übernommenen Beamten und Absatz 2 Satz 2 der Versorgungsempfänger entsprechend.

(6) Werden im Zusammenhang mit einem sonstigen Aufgabenübergang einzelne Beamte eines Mitgliedes von einem anderen Mitglied übernommen, gilt Absatz 2; werden einzelne Beamte einer der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörenden Körperschaft von einem Mitglied übernommen, gilt Absatz 5 Satz 2 sinngemäß.

(7) Bei der Auflösung einer der kvw-Beamtenversorgung angehörenden Körperschaft finden entsprechende Anwendung

a) Absatz 1, soweit Beamte und Versorgungsempfänger auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder übergehen,

b) Absatz 4 Sätze 2 und 3, soweit Beamte und Versorgungsempfänger auf eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft übergehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 10, in Kraft getreten mit Wirkung vom 25. November 2010; geändert durch ÄndSatzung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. 2012 S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; zweite Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.