Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 16
Allgemeine Regelungen

(1) 1Die kvw-Beamtenversorgung trägt die von den Mitgliedern zu gewährenden Versorgungsleistungen nach den für Kommunalbeamte im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Satzung. 2Hierzu gehören auch die von den Mitgliedern neben den Versorgungsbezügen zu erbringenden Leistungen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes (Familienleistungsausgleich).

(2) 1Nicht übernommen werden

a) Ersatz für Sachschäden bei Dienstunfällen,

b) Unfallfürsorgeleistungen für Ehrenbeamte, soweit sie nach den Vorschriften der SGB VI durch den Versicherungsträger zu gewähren sind,

c) Dienstbezüge, die den Erben eines verstorbenen Beamten für den Sterbemonat verbleiben,

d) Beihilfen, Unterstützungen.

2Die Vorschriften über die kvw-Beihilfekasse und kvw-Familienkasse bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 10, in Kraft getreten mit Wirkung vom 25. November 2010; geändert durch ÄndSatzung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. 2012 S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; zweite Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.