Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 18
Berechnung der Versorgung

(1) 1Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die für Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. 2Bei nichtbeamteten Dienstkräften wird eine Erhöhung der Dienstbezüge vor Eintritt des Versorgungsfalles insoweit nicht berücksichtigt, als sie auch bei der Versorgungsregelung für Beamte außer Ansatz bleibt.

(2) 1Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten werden die Dienstzeiten zugrunde gelegt, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind, als ruhegehaltfähig gelten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen. 2Sogenannte Kann-Zeiten werden aufgrund entsprechender Entscheidungen der Pensionsfestsetzungsbehörde im Rahmen der durch Gesetz gezogenen Ermessensgrenzen angerechnet.

(3) Vor der Bewilligung von Kannleistungen zugunsten eines Beamten oder seiner Hinterbliebenen sowie vor vertraglicher Übernahme von Versorgungsleistungen oder von Anteilen an Versorgungsleistungen hat das Mitglied die kvw-Beamtenversorgung zu hören.

(4) Lässt das Mitglied Ausnahmen zu oder weicht es von der Auffassung der kvw-Beamtenversorgung ab, sind hierdurch entstehende Aufwendungen einschließlich anteiliger Verwaltungskosten zu erstatten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 10, in Kraft getreten mit Wirkung vom 25. November 2010; geändert durch ÄndSatzung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. 2012 S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; zweite Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.