Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 22
Sonstige aus Versorgungsanwartschaften
abzuleitende Leistungen

(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden und hat ein Kassenmitglied dem Rentenversicherungsträger Aufwendungsersatz im Rahmen der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung zu leisten, so tritt hierfür die kvw-Beamtenversorgung ein.

(2) Sind durch ein Mitglied Leistungen an andere Träger der Versorgungslast bzw. Rententräger zu erbringen, so werden diese Leistungen insoweit von der kvw-Beamtenversorgung übernommen als sie auf Dienstzeiten entfallen und der Beamte oder Versorgungsberechtigte zur Versorgungskasse angemeldet war.

(3) Das Kassenmitglied hat auch den von einem ausgleichspflichtigen Beamten zwecks Abwendung der Versorgungskürzung empfangenen Kapitalbetrag an die kvw-Beamtenversorgung weiterzuleiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 10, in Kraft getreten mit Wirkung vom 25. November 2010; geändert durch ÄndSatzung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. 2012 S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; zweite Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.