Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 24
Auszahlung der Leistungen

1Die kvw-Beamtenversorgung zahlt unbeschadet der Tatsache, dass Rechtsbeziehungen nur zwischen ihr und den Mitgliedern bestehen, die Leistungen unmittelbar an die Berechtigten aus. 2Soweit die kvw-Beamtenversorgung nicht mit den Festsetzungsbefugnissen der obersten Dienstbehörde beauftragt wird, bleibt die Zuständigkeit des Mitgliedes für die Ausfertigung und Zustellung der Bescheide über die erstmalige Festsetzung von Versorgungsleistungen unberührt. 3In den Fällen des Satzes 2 können Folgebescheide über die Regelung von Leistungen den Berechtigten unmittelbar durch die kvw-Beamtenversorgung übermittelt werden; insoweit vertritt unbeschadet des § 11 Absatz 1 die kvw-Beamtenversorgung die Mitglieder. 4Die kvw-Beamtenversorgung kann die Auszahlung der Leistungen einstellen, sofern das Mitglied mit zwei oder mehr monatlichen Abschlagszahlungen im Rückstand ist und die kvw-Beamtenversorgung dem Mitglied eine entsprechende Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung übermittelt hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 10, in Kraft getreten mit Wirkung vom 25. November 2010; geändert durch ÄndSatzung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. 2012 S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; zweite Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.