Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 29
Berechnung der Umlage und Erstattungsbeträge

(1) Die Zahlungsverpflichtung eines Mitgliedes ergibt sich aus der Umlage und seinem individuell zu erstattenden Versorgungsaufwand.

(2) 1Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Summe der Jahreswerte der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Stellen (Endwert), die mit Beamten besetzt sind (ohne Beamte auf Widerruf) sowie die Summe aller Versorgungsleistungen. 2Die Umlage eines jeden Mitglieds entspricht dem Verhältnis seiner Bemessungsgrundlage zur Summe der Bemessungsgrundlagen aller Mitglieder. 3Zur Ermittlung der Umlageverpflichtung jedes einzelnen Mitglieds ist dieses Verhältnis auf die Summe des Aufwandes aller Mitglieder nach Absatz 3 anzuwenden.

(3) 1Der umzulegende Versorgungsaufwand ist die Summe der Leistungen, die entstehen durch:

a) Versterben im Dienst,

b) Zurruhesetzung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften,

c) Aufwendungen aus Dienstunfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz,

d) Aufwendungen für Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in berufsständischen Versorgungswerken,

e) Aufwendungen aufgrund der Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften in einem Versorgungsausgleichsverfahren,

f) Versorgungsaufwand für Bürgermeister und Landräte gemäß Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW bis zum Erreichen der für Lebenszeitbeamte geltenden Regelaltersgrenze,

g) Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamte, die nicht verpflichtet sind, eine Wiederwahl anzunehmen (§ 71 Absatz 5 GO NRW),

h) Versorgungsbezüge und Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Absatz 4 nach Vollendung des 85. Lebensjahres, wenn der Versorgungsurheber männlich ist,

i) Versorgungsbezüge und Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Absatz 4 nach Vollendung des 90. Lebensjahres, wenn die Versorgungsurheberin weiblich ist,

j) Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Absatz 4,

k) Abfindungen im Rahmen des § 30 Absatz 6 Sätze 1, 2 und 4,

l) Aufwendungen für Betriebsrenten nach dem Betriebsrentengesetz

m) Zuführungen zur allgemeinen Rücklage sowie der Verwaltungskosten.

2Die unter Satz 1 Buchstaben a, b, e, f, g und j genannten Leistungen werden bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

(4) Die nicht unter Absatz 3 fallenden Teile der Versorgung bilden den individuell zu erstattenden Versorgungsaufwand.

(5) Der Verwaltungsrat kann Regelungen treffen, die die finanziellen Auswirkungen dieses Umlagesystems zeitlich verteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 10, in Kraft getreten mit Wirkung vom 25. November 2010; geändert durch ÄndSatzung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. 2012 S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; zweite Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.