Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 31
Festsetzung und Zahlung der Umlage
und der Erstattungsbeträge

(1) 1Für die Festsetzung der Umlage ist die Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Absatz 2) nach dem Stand am 1. Januar des Wirtschaftsjahres maßgebend. 2Die kvw-Beamtenversorgung übersendet dem Mitglied eine Nachweisung über die aktiven Beamten, die im Rahmen der §§ 29 und 30 bei der Bemessung der Umlage berücksichtigt werden. 3Das Mitglied hat die Nachweisung zu prüfen und Änderungen innerhalb der von der kvw-Beamtenversorgung festgesetzten Frist, die wenigstens vier Wochen betragen muss, bei der kvw-Beamtenversorgung einzureichen.

(2) Änderungen in der Umlagebemessungsgrundlage, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eintreten, werden jeweils erst mit dem neuen Wirtschaftsjahr bei der Umlage berücksichtigt.

(3) Auf die Umlage und auf die Erstattungsbeträge werden Abschläge erhoben.

(4) Über die Festsetzung der endgültigen jährlichen Zahlungsverpflichtungen (Umlage und Erstattungsbeträge) erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid.

(5) Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben und Verzugszinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) in Rechnung gestellt werden.

Abschnitt 10
Einzelregelungen der Finanzwirtschaft

1. Allgemeine Wirtschaftsführung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 10, in Kraft getreten mit Wirkung vom 25. November 2010; geändert durch ÄndSatzung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. 2012 S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; zweite Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.