Historische SGV. NRW.

38 / 54

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 38
Kündigung

1Das Mitglied kann seine im Rahmen des § 36 Absatz 1 begründete Mitgliedschaft zur kvw-Beihilfekasse kündigen. 2Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres. 3Während der Kündigungsfrist sind zum Ausgleich die Verwaltungskostenbeiträge mindestens in Höhe des Durchschnittes der letzten zwei Jahre an die kvw-Beihilfekasse zu zahlen. 4Im Umlageverfahren der kvw-Beihilfekasse ist die Kündigung erstmals im fünften Jahr der Mitgliedschaft zum Schluss des siebten Jahres der Mitgliedschaft möglich; für die nachfolgenden Zeiträume gilt die Regelung nach Satz 2. 5Der kvw-Beihilfekasse steht eine Kündigungsmöglichkeit entsprechend § 12 Absatz 2 und Absatz 3 zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 10, in Kraft getreten mit Wirkung vom 25. November 2010; geändert durch ÄndSatzung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. 2012 S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; zweite Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.