Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 40
Umlagegruppen

(1)1In der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft werden zwei Umlagegruppen gebildet. 2Umlagegruppe I besteht aus den beihilfeberechtigten Beamten im Sinne von § 1 Beihilfenverordnung NRW und den privatversicherten Angestellten, wenn diese keinen Zuschuss nach § 257 SGB V erhalten und auf Grund einer tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelung einen Anspruch auf Beihilfen wie ein Beamter haben. 3Umlagegruppe II besteht aus den beihilfeberechtigten Versorgungsempfängern.

(2) 1Ausgenommen sind Beihilfeberechtigte, die bei einem Beitritt eines Mitglieds zur kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft in den letzten drei Jahren vor der beantragten Aufnahme einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfeleistungen von mindestens 30.000 Euro jährlich erhalten haben (Bestandsfälle). 2Die Bestandsfälle werden erst in die kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft aufgenommen, wenn die Beihilfeberechtigten einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder ihrer Hinterbliebenen in fünf aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren Beihilfeleistungen in Höhe von weniger als 30.000 Euro jährlich verursacht haben.

(3) 1Die kvw-Beihilfekasse kann zur Wahrung der Interessen der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft einen Zuschlag zur Umlage erheben, wenn der durchschnittliche Beihilfeaufwand eines beitretenden Mitglieds um mehr als 15 Prozent über dem durchschnittlichen Beihilfeaufwand in der jeweiligen Umlagegruppe liegt und diese Abweichung voraussichtlich nicht nur vorübergehend ist. 2Bestandsfälle nach Absatz 2 Satz 1 bleiben dabei unberücksichtigt. 3Der Zuschlag ist vor dem Beitritt zur kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft schriftlich zu vereinbaren.

(4) Eine Mitgliedschaft in der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft kann unbeschadet der Regelung in Absatz 2 nur mit allen beihilfeberechtigten Personen erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 10, in Kraft getreten mit Wirkung vom 25. November 2010; geändert durch ÄndSatzung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. 2012 S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; zweite Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.