Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 45
Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft
in der kvw-Familienkasse

(1) 1Die Versorgungskassen nehmen nach § 1 Absatz 2 der Landesfamilienkassenverordnung Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2004 Aufgaben nach § 72 des Einkommensteuergesetzes als Familienkasse wahr. 2Die kvw-Familienkasse führt die Aufgaben für das einzelne Mitglied (§ 3) durch, sobald es diese auf die Versorgungskassen übertragen hat. 3Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der kvw-Familienkasse. 4Die kvw-Familienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der kvw-Familienkasse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) 1Das Mitglied kann die Mitgliedschaft in der kvw-Familienkasse mit einer Frist von zwei Jahren zum Abschluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres kündigen. 2Der kvw-Familienkasse steht ein Kündigungsrecht entsprechend § 12 Absatz 2 und 3 zu. 3Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 10, in Kraft getreten mit Wirkung vom 25. November 2010; geändert durch ÄndSatzung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. 2012 S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; zweite Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.