Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

 

§ 47
Verwaltung der Versorgungsrücklage

(1) 1Die Versorgungskassen können als Treuhänderin die vom Mitglied gebildete Versorgungsrücklage in einem thesaurierenden Sondervermögen nach dem Investmentgesetz verwalten. 2Sie zeichnen dazu in Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Zuführungen Fondsanteile und verwalten diese für die einzelnen Mitglieder.

(2) Das Mitglied kann seine Fondsanteile wie folgt schriftlich von der kvw-Beamtenversorgung zurückfordern:

1. Bis zu einer Million Euro Kurswert unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Monatsende,

2. bis zu fünf Millionen Euro Kurswert unter Wahrung einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsende und

3. darüber hinausgehende Beträge unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Quartalsende.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 10, in Kraft getreten mit Wirkung vom 25. November 2010; geändert durch ÄndSatzung vom 19. Oktober 2011 (GV. NRW. 2012 S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; zweite Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 24. November 2015 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.