Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch neue Satzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 717).

 

§ 16
Präsidialausschuss

1. Der Verwaltungsrat bildet einen Präsidialausschuss. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe a bis c, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidialausschusses,

b) einem Mitglied, das von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt wird.

2. Der Präsidialausschuss bereitet die Sitzung des Verwaltungsrats vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.

3. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Präsidialausschusses teil.