Historische SGV. NRW.

19 / 33

Obsolet durch neue Satzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 717).

 

§ 19
Förderausschuss

1. Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Förderausschuss.

2. Förderausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Hiervon entsenden das Land Nordrhein-Westfalen sieben. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt.

3. Förderausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Förderausschuss erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Förderpolitik einschließlich der Aufteilung der Förderleistung auf die unterschiedlichen Förderbereiche sowie die Förderberichterstattung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Förderausschusses.

5. Förderausschuss tritt quartalsweise und darüber hinaus bei Bedarf zusammen.

6. Vorstand nimmt an den Sitzungen des Förderausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.