Historische SGV. NRW.

21 / 33

Obsolet durch neue Satzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 717).

 

§ 21
Beirat für Wohnraumförderung

1. Der Beirat für Wohnraumförderung besteht aus

a) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung als vorsitzendem Mitglied,

b) je einer Vertretung

aa) des für Finanzen zuständigen Ministeriums,

bb) des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums,

cc) des für Soziales zuständigen Ministeriums,

c) neun Mitgliedern des Landtages,

d) drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wohnungswirtschaft,

e) je eine Vertreterin oder einem Vertreter

aa) der kreisfreien Städte,

bb) der Kreise,

cc) der kreisangehörigen Städte,

dd) der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,

f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite.

2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist befugt, eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Ministeriums zu ihrem oder seinem ständigen Vertreter zu bestimmen.

3. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe c werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe d bis f werden durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen auf Vorschlag der im Land ansässigen Spitzenorganisationenberufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder richtet sich ebenfalls nach der Dauer der Wahlperiode des Landtags.

4. Der Beirat für Wohnraumförderung ist von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde, der Vorstand oder mindestens vier Mitglieder des Beirats für Wohnraumförderung die Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen. Beschlussfassungen des Beirats für Wohnraumförderung erfolgen mit einfacher Mehrheit.

5. Der Verwaltungsrat gibt dem Beirat für Wohnraumförderung eine Geschäftsordnung.

6. An den Sitzungen nehmen das zuständige Vorstandsmitglied sowie die Leitung der für die Wohnraumförderung verantwortlichen Organisationseinheit der Bank teil.

7. Die Mitglieder des Beirats für Wohnraumförderung sind nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet.