Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch neue Satzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 717).

 

§ 24
Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte der NRW.BANK.

2. Er besteht aus der erforderlichen Anzahl von Vorstandsmitgliedern, die von dem Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwaltungsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen; die stellvertretenden Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vorstandsmitglieder.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden mit Zustimmung der staatlichen Aufsicht auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung für jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig. Über die Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für stellvertretende Vorstandsmitglieder entsprechend.

4. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied oder zum stellvertretenden Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands.

6. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands unterrichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dessen bzw. deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter über wichtige Vorkommnisse. Der Vorstand erteilt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, dessen bzw. deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter und dem Verwaltungsrat jederzeit die gewünschten Auskünfte.