Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch neue Satzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 717).

 

§ 29
Aufsichtsbehörde

1. Die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK führt das für den Bereich Inneres zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die staatliche Aufsicht im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung wird im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium ausgeübt.

2. Für die in § 3 Absatz 2 und 3, § 5 Absatz 4 Satz 2, § 10 Nummern 1, 2 und 10, sowie § 15 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 24 Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen ist im Einzelfall eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

3. Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung, entstehenden besonderen Kosten trägt die NRW.BANK.