Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch neue Satzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 717).

 

§ 30
Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung
und deren Änderungen

1. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2. Die Satzung und deren Änderungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.