Historische SGV. NRW.

32 / 33

Obsolet durch neue Satzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 717).

 

§ 32
Dienstherreneigenschaft

Beamtinnen und Beamte können zur NRW.BANK versetzt werden. Weitere Regelungen zur näheren Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses können im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften durch Satzung getroffen werden.