Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 132.818.632 EUR festgesetzt.

Die allgemeine Rücklage wird zum Ausgleich des Ergebnisplanes nicht verringert.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 306.