Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2
Einberufung und Geschäftsordnung

Der beratende Ausschuss ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern durch die nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes beauftragte Person einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Der beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 175, in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Außer Kraft getreten am 30. April 2017.