Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. April 2017 durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 18. Februar 2017.

 

§ 1
Errichtung eines beratenden Ausschusses für das Mindestentgelt

Es wird ein beratender Ausschuss für das Mindestentgelt errichtet. Gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes werden auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes Bezirk NRW und der Landesvereinigung der Unternehmensverbände NRW e.V. die Mitglieder des beratenden Ausschusses sowie je 5 stellvertretende Mitglieder berufen. Bei der Zusammensetzung des Ausschusses ist darauf hinzuwirken, dass eine ausreichende Beteiligung von Frauen im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung sichergestellt wird. Die Mitglieder des Ausschusses werden nach dem Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 176, in Kraft getreten am 1. Mai 2012.

Außer Kraft getreten am 1. April 2017 durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 18. Februar 2017.