Historische SGV. NRW.

4 / 7

Obsolet.

 

§ 4

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 21.279.000 EUR festgesetzt.

Die allgemeine Rücklage wird zum Ausgleich des Ergebnisplanes nicht verringert.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 207.