Historische SGV. NRW.

4 / 7

Aufgehoben durch Verordnung vom 2. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

 

§ 4

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden in Fällen notwendiger Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld übertragen:

1. Die Bezirksregierungen dürfen:

a) Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung abschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von 4 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,

b) Ansprüche nach § 59 Absatz1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 8 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu fünf Jahren stunden,

c) Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

aa) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 8 000 Euro,

bb) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro

niederschlagen,

d) Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro erlassen.

2. Die Gemeinden dürfen:

a) Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung abschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von 2 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,

b) Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren stunden,

c) Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

aa) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro,

bb) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 2 000 Euro

niederschlagen,

d) Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 500 Euro erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 458).
Aufgehoben durch Verordnung vom 2. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.