Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

 

§ 4
Erlaubnis

(1) Die Landesregierung entscheidet auf Vorschlag des für Inneres zuständigen Ministeriums, in welcher Gemeinde eine öffentliche Spielbank errichtet und betrieben werden darf. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 zuwiderläuft.

(2) Der Betrieb einer Spielbank im Internet ist verboten.

(3) Die Erlaubnis bedarf der Schriftform. Auf ihre Erteilung oder Verlängerung besteht kein Anspruch. Die Erlaubnis kann jeweils für die Dauer von zehn Jahren erteilt und jederzeit mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende widerrufen werden.

(4) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 Nummern 1 bis 5 nicht zuwiderläuft,

2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag, der Werbebeschränkungen nach § 5 Glücksspielstaatsvertrag und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist,

3. ein Sozialkonzept gemäß § 6 Glücksspielstaatsvertrag vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 Glücksspielstaatsvertrag erfüllt sind,

4. der Spielbankunternehmer und die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank bieten und die eingesetzten Geräte und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten und

5. durch den Betrieb der Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

(5) Die Erlaubnis muss insbesondere bezeichnen

1. die Spielbankgemeinde und die Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf und

2. die Zahl der höchstens in einer Spielbank zulässigen Spieltische und Automaten.

(6) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten, insbesondere über

1. die Beschränkung der Werbung,

2. die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht,

3. die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,

4. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,

5. die Auswahl der Spielbankleitung und des Personals und

6. sonstige Pflichten, die bei Errichtung, Einrichtung und Betrieb einer Spielbank zu beachten sind.

(7) Die Erlaubnis kann entzogen werden, wenn der Betrieb den Zielen des § 1 dieses Gesetzes zuwiderläuft.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 524); geändert durch Artikel 5 und 11 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Aufgehoben durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

Fn 2

§ 6 Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 3

§ 8 Absatz 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 4

§ 21 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.