Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

 

§ 9
Aufsicht

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus, soweit die Absätze 5 und 6 nichts anderes bestimmen. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften und die in der Spielordnung und der Erlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt,

1. den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,

2. alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Spielbankunternehmens einzusehen und

3. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Organe oder Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Die Aufsichtsbehörde kann ferner jederzeit

1. Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank verlangen,

2. aus wichtigem Grund die Abberufung von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten der Spielbank verlangen und

3. den Spielbetrieb ganz oder teilweise untersagen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann einzelne Aufsichtsbefugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

(5) Der Spielbetrieb, sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen werden durch die Finanzverwaltung in entsprechender Anwendung des § 147 Absatz 6 und der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung sowie durch Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen und Dokumentationen zu den Hinweismitteilungen aus dem Floorman-Informations-System am Spielort laufend überwacht (Finanzaufsicht). Die Finanzverwaltung kann sich dabei auch Dritter bedienen.

(6) Das Finanzministerium übt die Steueraufsicht und die Aufsicht über die zusätzlichen Leistungen aus und erlässt die hierfür erforderlichen Regelungen. Es kann insbesondere die Maßnahmen treffen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 524); geändert durch Artikel 5 und 11 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Aufgehoben durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

Fn 2

§ 6 Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 3

§ 8 Absatz 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 4

§ 21 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.