Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

 

§ 21 (Fn 4)
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Verwendung der nach § 12 Absatz 2 der Stiftung zufließenden Mittel, der nach Maßgabe des Haushaltsplans aus dem sonstigen Aufkommen aus Glücksspielen zufließenden Mittel sowie weiterer Mittel von Seiten privater Dritter.

(2) Die Stiftung hat die ihr zufließenden Mittel ausschließlich für Zwecke der im Sinne des Steuerrechts gemeinnützig anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, ihrer rechtlich selbstständigen oder unselbstständigen Untergliederungen und ihrer angeschlossenen Einrichtungen zu vergeben. Hierbei sind insbesondere Einrichtungen und Projekte zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und benachteiligten Kindern zu berücksichtigen, die über das übliche Regelangebot hinausgehen. Einzelheiten bestimmt die Satzung, die das für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien erlässt.

(3) Etwaige Erträgnisse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 524); geändert durch Artikel 5 und 11 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Aufgehoben durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

Fn 2

§ 6 Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 3

§ 8 Absatz 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 4

§ 21 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.