Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. GFG 2013 (GV. NRW. S. 167).

 

§ 2
Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23 Prozent (Verbundsatz) seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) zur Verfügung. Ferner beteiligt das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände in Höhe des Verbundsatzes an vier Siebteln seiner Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer. Der Verbundsatz enthält 1,17 Prozentpunkte zur vorläufigen pauschalen Abgeltung von Ausgleichsansprüchen aus der Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes aus der Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2012.

(2) Der Berechnung nach Absatz 1 liegt das Ist-Aufkommen der jeweiligen Steuer im Zeitraum vom 1. Oktober des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (Verbundzeitraum) zugrunde. Dabei wird dieses ermittelte Ist-Aufkommen insgesamt im Verbundzeitraum

1. erhöht oder vermindert um die Einnahmen oder Ausgaben des Landes im Länderfinanzausgleich nach den Vorschriften des 2. Abschnittes des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist und aus den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes;

2. vermindert um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs gemäß § 1 Sätze 5 bis 15, 18 und 19 Finanzausgleichsgesetz ausgezahlten Betrag;

3. erhöht um den interkommunalen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist;

4. erhöht um den saldierten Betrag aus dem Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer aufgrund der Kompensationsleistungen des Bundes für Einnahmeausfälle der Länder bei der Kraftfahrzeugsteuer und dem Anteil des Landes am Minderaufkommen der Umsatzsteuer aufgrund der teilweisen Rückabwicklung dieser Kompensationsleistungen wegen der Übertragung der Ertragskompetenz bei der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (§ 1 Satz 5 Finanzausgleichsgesetz in Verbindung mit Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896)) sowie Artikel 7 Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170));

5. vermindert um den als Kompensationsleistung für Einnahmeausfälle des Landes aus der Spielbankabgabe im Verbundzeitraum erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 Finanzausgleichsgesetz in Verbindung mit Artikel 3 Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402));

6. vermindert um den als Beteiligung des Bundes zur Aufgabenerfüllung im Bereich der Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege im Verbundzeitraum erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 Finanzausgleichsgesetz in Verbindung mit Artikel 2 Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403)).

(3) Die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 3 ergibt sich aus Anlage 1 zu diesem Gesetz.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 568, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012.
Aufgehoben d. GFG 2013 (GV. NRW. S. 167).