Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1

(1) Träger gemäß § 46b Absatz 1 SGB XII sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen als örtliche Träger und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger.

(2) Soweit Geldleistungen erbracht werden, wird das Vierte Kapitel SGB XII in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die örtlichen und überörtlichen Träger nehmen dann die ihnen nach dem Vierten Kapitel SGB XII obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Für die Leistungen der Grundsicherung ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 2. Januar 2013 (GV. NRW. S. 7).

Obsolet durch Fristablauf.