Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Ziele des Clearingverfahrens

(1) Gegenstand des Clearingverfahrens nach § 6 des Mittelstandsförderungsgesetzes ist die Überprüfung und Klärung der Mittelstandsverträglichkeit aller wesentlichen mittelstandsrelevanten Gesetzes-und Verordnungsvorhaben (Vorhaben) der Landesregierung.

(2) Ein Clearingverfahren ist unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes auch dann durchzuführen, wenn bei bereits in Kraft befindlichen, befristeten mittelstandsrelevanten Gesetzen und Verordnungen die Entscheidung über das Außerkrafttreten bzw. über den Fortbestand der jeweiligen Regelung zu treffen ist.

(3) Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird eine Clearingstelle Mittelstand außerhalb der Landesverwaltung eingerichtet. Sie erarbeitet zu den jeweiligen Vorhaben Stellungnahmen für die Landesregierung.

(4) Die Stellungnahmen dienen der Beratung der Landesregierung. Ziel ist es, die Interessen der mittelständischen Wirtschaft und der dort Beschäftigten rechtzeitig kennen zu lernen, so weit wie möglich und geboten zu berücksichtigen und so Konflikte zu vermeiden.

(5) Zu mittelstandsrelevanten Gesetzes- und Verordnungsvorhaben der Europäischen Union und des Bundes kann die Landesregierung Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand einholen. In diesen Fällen dienen die Stellungnahmen der Beratung der Landesregierung in Bundesratsverfahren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2013 (GV. NRW. S. 131).

Obsolet durch Fristablauf.