Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Beteiligte

(1) Die Landesregierung trifft mit den Dachorganisationen der mittelstandsrelevanten Kammern und Verbände nach § 6 Absatz 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes unmittelbar nach Inkrafttreten des Mittelstandsförderungsgesetzes eine Vereinbarung über deren Beteiligung an zukünftigen Clearingverfahren und die Unterstützung der Clearingstelle Mittelstand.

(2) Die Unterzeichnung der Vereinbarung nach Absatz 1 verpflichtet zu einer ziel- und ergebnisorientierten Unterstützung der Arbeit der Clearingstelle.

(3) Die Erfüllung der Aufgaben der Clearingstelle Mittelstand nach § 1 ist für den Träger unabhängig von der eigenen Interessenvertretung. Die Clearingstelle nimmt die Interessen aller Beteiligten neutral war.

(4) Zur Einrichtung der Clearingstelle Mittelstand schließt das für Wirtschaft zuständige Ministerium eine Vereinbarung mit einem der nach § 6 Absatz 1 Satz 4 des Mittelstandsförderungsgesetzes vorgesehenen Träger. Diese Vereinbarung ist erstmals drei Jahre nach Abschluss kündbar. Näheres hierzu ist in der Vereinbarung zu regeln.

(5) Für die Arbeit der Beteiligten des Clearingverfahrens gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2013 (GV. NRW. S. 131).

Obsolet durch Fristablauf.