Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Beratungsanspruch und Einleitung des förmlichen Clearingverfahrens

(1) Sofern das jeweils zuständige Ressort von dem Beratungsanspruch nach § 6 Absatz 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes für ein Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben der Landesregierung hinsichtlich der Mittelstandsrelevanz des Vorhabens gemäß § 4 Absatz 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes Gebrauch macht, soll dies frühzeitig erfolgen.

(2) Der Beratungsanspruch kann sich auch auf den weiteren Erarbeitungsprozess erstrecken mit dem Ziel, das jeweilige Vorhaben schon in dieser frühen Phase mittelstandsverträglich auszugestalten. Geschieht dies, kann das spätere förmliche Clearingverfahren nach § 6 Absatz 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes durch die Clearingstelle Mittelstand verkürzt werden.

(3) Ist eine wesentliche Mittelstandsrelevanz, gegebenenfalls nach Beratung durch die Clearingstelle Mittelstand, gemäß Absatz 1 anzunehmen, schlägt das jeweils zuständige Ressort der Landesregierung der Konferenz der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre die Einleitung des förmlichen Clearingverfahrens nach § 6 Absatz 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes vor. Der Vorschlag soll mit dem Chef der Staatskanzlei und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmt werden.

(4) Die Einleitung des förmlichen Clearingverfahrens erfolgt durch Beschluss der Konferenz der Staatssekretärinnen und Staatsekretäre.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2013 (GV. NRW. S. 131).

Obsolet durch Fristablauf.