Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Durchführung des förmlichen Clearingverfahrens

(1) Die Clearingstelle Mittelstand hat Anspruch auf Beratung durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium hinsichtlich der Verfahrensabläufe.

(2) Im Rahmen des Verfahrens holt die Clearingstelle Mittelstand Stellungnahmen bei den Beteiligten ein, wertet sie aus und bündelt sie.

(3) Abweichende Stellungnahmen einzelner Verfahrensbeteiligter sind darzustellen.

(4) Die Clearingstelle Mittelstand kann im Laufe des Verfahrens jederzeit das jeweils zuständige Ressort der Landesregierung um ergänzende Erläuterungen bitten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2013 (GV. NRW. S. 131).

Obsolet durch Fristablauf.