Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Dauer des förmlichen Clearingverfahrens

(1) Die Clearingstelle Mittelstand soll ihre gutachterliche Stellungnahme zu einem Vorhaben innerhalb einer Frist von mindestens drei bis längstens sechs Wochen vorlegen.

(2) Die Clearingstelle Mittelstand kann, auch auf Wunsch eines der Beteiligten nach § 2, bei besonders komplexen Vorhaben um eine Fristverlängerung bitten.

(3) Bei Angelegenheiten von besonderer Dringlichkeit kann das förmliche Clearingverfahren parallel zur Ressortabstimmung stattfinden. Die Dringlichkeit ist durch das jeweils zuständige Ressort zu begründen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2013 (GV. NRW. S. 131).

Obsolet durch Fristablauf.