Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Ergebnisse des Clearingverfahrens

(1) Die Clearingstelle Mittelstand übermittelt nach Abschluss des Verfahrens die Stellungnahme an das jeweils zuständige Fachressort, an den Chef der Staatskanzlei, an das für Wirtschaft zuständige Ministerium und an die mittelstandsrelevanten Kammern und Verbände nach § 6 Absatz 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes.

(2) Bei Einleitung der Ressortabstimmung nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Stellungnahme der Clearingstelle Mittelstand einschließlich etwaiger abweichender Voten unverändert dem Entwurf der Kabinettvorlage beizufügen.

(3) Im Entwurf der Kabinettvorlage sind die Inanspruchnahme der Beratung gemäß § 6 Absatz 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes sowie die Einleitung und der Abschluss des Clearingverfahrens zu vermerken.

(4) Die bei der Abstimmung der Kabinettvorlage zu beteiligenden Ressorts können zum Votum der Clearingstelle Mittelstand Stellung nehmen.

(5) Die abschließende Bewertung und weitere Behandlung der Ergebnisse des Clearingverfahrens obliegen der Konferenz der Staatsekretärinnen und Staatssekretäre, welche die Kabinettbefassung vorbereitet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2013 (GV. NRW. S. 131).

Obsolet durch Fristablauf.