Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Bericht der Clearingstelle Mittelstand

(1) Die Clearingstelle berichtet einmal jährlich dem Mittelstandsbeirat über ihre Arbeit und über deren Ergebnisse.

(2) Der Mittelstandsbeirat bewertet auf der Grundlage dieses Berichts der Clearingstelle (§ 9Absatz 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes) die Wirksamkeit der Verfahren und unterrichtet den zuständigen Landtagsausschuss im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium über das Ergebnis seiner Beratungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2013 (GV. NRW. S. 131).

Obsolet durch Fristablauf.