Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Zusammensetzung des Mittelstandsbeirats

(1) Die Zusammensetzung des Mittelstandsbeirates soll nach § 9 Absatz 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes die Kammern/Verbände nach § 6 Absatz 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes angemessen berücksichtigen. Danach schlagen vor:

1. der Nordrhein-Westfälische Handwerkstag eine Person;

2. der Westdeutsche Handwerkskammertag eine Person;

3. IHK NRW zwei Personen;

4. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Bezirk Nordrhein-Westfalen, eine Person;

5. unternehmer nrwzwei Personen;

6. die Kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen drei Personen;

7. der Verband der Freien Berufe Nordrhein-Westfalen zwei Personen.

(2) Beratende Mitglieder des Mittelstandsbeirates sind:

1. eine leitende Vertreterin beziehungsweise ein leitender Vertreter der Energieagentur NRW oder der Effizienzagentur NRW;

2. die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn.

(3) Im Mittelstandsbeirat sollen Angehörige beider Geschlechter zu je 50 Prozent vertreten sein.

(4) Der Mittelstandsbeirat tagt auf Einladung und in Anwesenheit der für Wirtschaft zuständigen Ministerin beziehungsweise des für Wirtschaft zuständigen Ministers. Die Ministerin beziehungsweise der Minister können nur durch die für Wirtschaft zuständige Staatssekretärin beziehungsweise durch den für Wirtschaft zuständigen Staatssekretär vertreten werden.

(5) Die Mitglieder des Mittelstandsbeirates werden auf Vorschlag der jeweils vertretenen Verbände und Kammern nach § 6 Absatz 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes durch die Ministerpräsidentin beziehungsweise den Ministerpräsidenten für die Dauer einer Legislaturperiode berufen.

(6) Die beratenden Mitglieder des Mittelstandsbeirats werden durch die jeweils zuständige Ressortministerin beziehungsweise den jeweils zuständigen Ressortminister für die Dauer einer Legislaturperiode berufen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2013 (GV. NRW. S. 131).

Obsolet durch Fristablauf.