Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch GFG 2014 (GV. NRW. 2013 S. 860), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

 

§ 11
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

(1) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz der Kreise entspricht der Anzahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner im Kreis. Der Hauptansatz der Städteregion Aachen entspricht der Anzahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner in der Städteregion Aachen ohne die mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner der Stadt Aachen.

(4) Der Schüleransatz wird den Kreisen für jeden gemeldeten Schüler nach § 27 Absatz 4 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Die Regelung in § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Bevor der so ermittelte Wert in den Gesamtansatz einfließt, wird dieser Wert mit dem Kreisfaktor vervielfältigt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales setzt den Kreisfaktor fest.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 (GV. NRW. S. 167).

Außer Kraft getreten durch GFG 2014 v. 18. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.